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Allgemeine Vertragskonditionen von zivic|media (nachfolgend Auftragnehmerin benannt). Die nachfolgend aufgeführten Konditionen gelten für alle Aufträge, die der Auftragnehmerin erteilt werden. Die Vertragskonditionen gelten als angenommen, falls Ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird. Stand ist der 1. Mai 2004

1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte gestalterische oder beratende Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Auftragnehmerin führt alle Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt durch. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung notwendige Leistungen ganz oder in Teilen durch Erfüllungsgehilfen zu erbringen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Auftragnehmerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber diese im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind von diesem zu erstatten.

2. Zusammenarbeit
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin nach Kräften zu unterstützen. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Auftragnehmerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter frei. Je nach Erfordernis können die Leistungen der Auftragnehmerin nach ihrer Wahl vor Ort beim Auftraggeber oder in den eigenen Geschäftsräumen erbracht werden. Werden die Leistungen vor Ort erbracht, stellt der Auftraggeber die notwendigen Büroräume mit den erforderlichen Kommunikationsmitteln kostenfrei zur Verfügung. Von sämtlichen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Auftragnehmerin 10 einwandfreie, ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Auftragnehmerin darf diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung verwenden und dabei auch den Namen und den Schriftzug des Auftraggebers einsetzen.

3. Änderungen der Leistungen
Änderungen der Leistungen sind nur einvernehmlich möglich. Solche Änderungen sind zu ihrer Gültigkeit schriftlich aufzunehmen. Soweit solche Änderungen für die Auftragnehmerin einen Mehraufwand von mehr als 20 % bedingen, werden die Vertragspartner eine entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbaren.

4. Vergütung
Die Vergütung wird nach den für die Tätigkeit der Auftragnehmerin aufgewandten Zeiten oder als Festpreis vereinbart. Eine Verknüpfung der Vergütung nach dem Grad des Erfolges ist stets ausgeschlossen. Die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig. Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung der der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

5. Vorauszahlung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für konzeptionelle Vorarbeiten und notwendige Vorabrecherchen eine Vorauszahlung in Höhe von 20 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen.

6. Fälligkeit/ Zahlungsvereinbarung

Das vereinbarte Honorar der Auftragnehmerin wird jeweils mit Rechnungsstellung durch die Auftragnehmerin sofort fällig. Ist vor Rechnungsstellung eine (Teil-) Abnahme erfolgt, so tritt die Fälligkeit schon mit erfolgter (Teil-)Abnahme ein. Der Verzug tritt entsprechend § 286 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser 30 Tage geleistet hat.

7. Anrechnung von Zahlungen

Der Auftraggeber muss damit rechnen, dass die Auftragnehmerin Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung, wie Mahnkosten, entstanden, so kann die Auftragnehmerin Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

8. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zum Ausgleich aller Forderungen, die die Auftragnehmerin an den Auftraggeber hat, steht das gelieferte Werk unter Eigentumsvorbehalt.

10. Schutz des geistigen Eigentums

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der Auftragnehmerin gefertigten Zeichnungen, Aufstellungen, Grafiken, Konzepte und Entwürfe nur für die vereinbarten Zwecke verwendet und nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Leistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Auftragnehmerin oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die Auftragnehmerin Urheberin. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur eingeschränkte, einfache, im übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, im Computer von ihr erstellte Dateien oder Layouts an den Auftraggeber heraus zu geben. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen auch kein Miturheberrecht.

11. Verschwiegenheit und Datenschutz

Die Auftragnehmerin ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an, nicht mit der Durchführung des Auftrags befasste, Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Die Auftragnehmerin verpflichtet ich, alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. Die Auftragnehmerin ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags, die ihr anvertrauten Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

12. Abnahme

Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass jede künstlerische Tätigkeit eine Reihe Unwägbarkeiten impliziert. Die Abnahme darf nicht aus subjektiv gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen der Vereinbarungen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass ihre Leistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen. Zeigt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber schriftlich die Erfüllung der (Teil-)Leistungen an, so ist binnen 48 Stunden nach Zugang dieser Erklärung ein zwischen den Parteien zu vereinbarender Termin zur gemeinsamen Abnahme der (Teil-)Leistungen zu bestimmen. Der Termin findet binnen 96 Stunden nach Zugang der Erklärung statt. Die Abnahme erfolgt durch Übergabe der jeweils vereinbarten Unterlagen oder Dateien sowie durch deren Erläuterungen durch die Auftragnehmerin. Wirkt der Auftraggeber nicht gemäß dieser Fristen an der Abnahme mit, so gilt die Abnahme als erfolgt. Über das Ergebnis des Abnahmetermins ist eine Niederschrift zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Bei erfolgreicher Prüfung erklärt der Auftraggeber zur Niederschrift die Abnahme der (Teil-)Leistung. Eine Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. Unwesentlich ist ein Mangel insbesondere dann, wenn er sich nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt. Etwaige Mängel sind in der Niederschrift zu vermerken. Zwischen den Parteien strittige Mängel sind in der Niederschrift zu vermerken. Zwischen den Parteien strittige Mängel sind als solche zu bezeichnen. Das Recht der Auftragnehmerin gemäß § 641a BGB bleibt unbenommen.

13. Schiedsgutachten

Soweit zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeit darüber besteht, ob und gegebenenfalls welche Mängel am Werk vorhanden sind, ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zur Entscheidung mit verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien zu beauftragen. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist für beide Parteien verbindlich. Die Parteien haben sich binnen einer Woche für einen Sachverständigen zu entscheiden. Kommt eine Einigung über die Person des Sachverständigen zwischen den Parteien nicht zustande, so wird der Sachverständige auf Antrag einer Partei von der zuständigen Industrie- und Handelskammer mit verbindlicher Wirkung für beide Parteien bestimmt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens trägt die nach dem Ergebnis des Gutachtens unterlegene Partei. Bei teilweisem Unterliegen erfolgt eine entsprechende Quotierung.

14. Gewährleistung

Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die im Vertrag vereinbarten Anforderungen erfüllt werden. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit Abnahme der Leistung; bei trennbaren und abschließend prüfbaren Teilleistungen mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung mit Wirkung für diese. Vom Auftraggeber mitgeteilte Mängel wird die Auftragnehmerin umgehend beseitigen, sofern eine vertragswidrige, nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Verwendungseignung vorliegt und die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Bedienungsfehler lösen keine Beseitigungspflicht aus. Die Auftragnehmerin kann nach ihrer Wahl eine Mängelbeseitigung (Nachbesserung) vornehmen, oder ein mangelfreies neues Produkt (Neuherstellung) liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder verweigert die Auftragnehmerin die Nacherfüllung endgültig, so kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängimachung des Vertrages verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Die Rückgängigmachung des Vertrags kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung für ihn ohne Interesse ist. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Durch nicht von der Auftragnehmerin genehmigte Änderungen, sei es durch den Auftraggeber oder Dritte, erlischt die Gewährleistungspflicht der Auftragnehmerin.

15. Haftung

Die Auftragnehmerin übernimmt die Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit gesetzliche Bestimmungen eine Haftung zwingend vorschreiben. Die Haftung ist begrenzt auf 50 % der Vertragssumme, bei der Vereinbarung von laufender Entgeltzahlung auf die Summe der im Verlauf eines Jahres zu entrichtenden Beträge. Mit der Freigabe von Texten, Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Reinausführung. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Texte, Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung durch die Auftragnehmerin. Sofern die Auftragnehmerin Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt die Auftragnehmerin hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Auftragnehmerin zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. Die Auftragnehmerin ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese der Auftragnehmerin bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Im Falle der unkontrollierten Freigabe, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorlagen haftet die Auftragnehmerin nicht für Schäden, die bei der Weiterverarbeitung auftreten, es sei denn, die Fehler hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse durch den Auftraggeber nicht entdeckt werden können. Soweit Fehler erst nach Freigabe im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten, bleibt die Haftung der Auftragnehmerin auf den Auftragswert der Druckvorlage beschränkt.

16. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, welche die Leistung wesentlich erschweren oder zeitlich verzögern oder zeitweise unmöglich machen, berechtigen die jeweils betroffene Vertragspartei, die Erfüllung ihrer vertraglichen Leistung um die Dauer der Behinderung oder Verzögerung sowie eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Ereignisse und Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Eintritt eines solchen Umstandes dem anderen Vertragsteil unverzüglich mitzuteilen.

17. Kündigung

Soweit nicht anders vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

18. Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung

Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen hat die Auftragnehmerin an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, die Ausübung dieses Rechtes wäre treuwidrig, weil die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen, bei Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien, unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde. Nach Ausgleich aller Ansprüche aus dem Vertrag hat die Auftragnehmerin alle Unterlagen heraus zu geben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien, einfache Abschriften, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen, etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Eine Pflicht der Auftragnehmerin zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt sechs Monate nach erfolgter Zustellung einer Aufforderung an den Auftraggeber zu deren Abholung.

19. Projektleitung

Beide Parteien benennen für den Auftrag jeweils einen Projektleiter/in mit Entscheidungs- und Auskunftsbefugnis.

20. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebsphäre alle zur vertragsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er alle zur Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen oder Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Auf Anforderung der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen und Daten sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen zu bestätigen. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Auftragnehmerin Korrekturmuster vorzulegen.

21. Schlichtung, Schiedsverfahren

Die Parteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der Schlichtungsordnung der IHK Nord Westfalen und der Rechtsanwaltskammer Nord Westfalen geschlichtet. Die Parteien bestimmen den Schlichter gemeinschaftlich. Kommt keine Einigung über die Person des Schlichters zustande, wird dieser von der Schlichtungsstelle benannt. Die Benennung bindet beide Parteien. Falls die Schlichtung scheitert, sei es, dass eine Partei die Schlichtung für gescheitert oder dass der Schlichter das Schlichtungsverfahren als beendet erklärt, wird das Schiedsgericht der IHK Nord Westfalen unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen. Die Kosten sowohl der Schlichtung, als auch des Schiedsgerichtverfahrens, trägt die unterlegene Partei. Bei teilweisem Unterliegen erfolgt eine entsprechende Quotierung.

22. Allgemeine Bestimmungen

Im Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen und Ergänzungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen. Nachträge zu diesen Vertragskonditionen sind mit Unterzeichnung Bestandteil des Vertrages. Auf das Vertragsverhältnis sind die Bestimmungen des Vertrages und ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Erfüllungsort und Schiedsgerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.